::Honorar
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Stundensatz: €95,00 bzw. b2b €50,00 (VAT steuerfrei1)
Tagessatz: €800,00
Ab 3 Tage: à €650,00
Frei2: Stunde €50,00-€95,00 bzw. Tagessatz €400,00-€800,00
Festfrei3: Tagessatz ab €400,00
Einsatzart: Remote4
Vor-Ort-Einsatz5: zzgl. Reisekosten etc.
Neukunden: 1. Entwurf kostenlos + 50% Rabatt auf 1. Rechnung
Stammkunden: 10% Rabatt6
Pauschalen: Rabatt (VS)7
1 Kunden außerhalb Deutschlands, die eine gültige VAT-Nummer haben, müssen die deutsche Umsatzsteuer im Zuge des Reverse-Charge-Verfahrens nicht bezahlen und diese im Heimatland selbst abführen
2 Projektbezogene Mitarbeit auf vereinbarter Stundensatzbasis oder vereinbarten Tagessatzpauschale
3 Über Arbeitsvertrag vertraglich fixierte freie Mitarbeit auf mind. 6 Monate oder unbefristete Zeit auf Lohnbasis, welches sich aus der vereinbarten und geleisteten Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zusammensetzt
4 Home Office mit regelmäßigen Abstimmungen über Telefon, E-Mail auf Wunsch plus Skype, Zoom, WhatsApp etc.
5 Fahrten, Spesen + ggf. anfallende Übernachtungskosten
6 Stammkunden bekommen konstant 10% Nachlass (3 Jahre in Folge mit mehr als 4 Aufträgen pro Jahr)
7 Verhandelbare Preisnachlässe und Rabatte bei höheren Kontigenten und längeren Vertragslaufzeiten
Meine Honorarberechnungen erfolgen nach dem "AGD-Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt)" - der Allianz Deutscher Designer (AGD®) und den Honorarempfehlungen vom Bund Deutscher Grafik-Designer (BDG®) auf vieljähriger und bewährter, zweistufiger Berechnungsbasis:
Leistung plus Nutzung
Das Leistungshonorar deckt den reinen Arbeitsaufwand für die Erstellung des Auftragswerks ab mit Entwurf, Ausarbeitung, Korrekturschleife und Bereitstellung als Druckvorstufe und wird unabhängig von der späteren Verwertungsart auf Stundensatz- oder Tagessatzbasis und einem vor Auftragserteilung vorangegangenen schriftlichen Kostenvoranschlag in Rechnung gestellt.
Das Leistungshonorar dient gleichzeitig auch als Herkunftsnachweis für das urheberrechtlich geschützte Material. Es ist die reine Aufwandsentschädigung für die kreative Leistung, die zur Fertigstellung der Gestaltungsarbeit führt: z. B., die Entwicklungsphase von Grobentwurf über Feinentwurf bis hin zum fertig entwickelten, farbigen Maskottchen. Das Leistungshonorar ist, so gesehen, der Beleg für die Beauftragung der jeweiligen Gestaltungsarbeit und beweist, dass die urheberrechtlich geschützte Gestaltungsarbeit ordnungsgemäß aus einem kreativen Prozess hervorgegangen ist und einen natürlichen Ursprung aufweisen kann - einen Urheber, der dafür geradesteht.Das Nutzungshonorar ist das Entgelt für die kommerzielle Nutzung der Gestaltungsarbeit, z.B., eines Maskottchens. Es ist gewissermaßen ein Rechtsschutz, da es dem Auftraggeber respektive Verwerter als Nachweis zum rechtmäßigen Erwerb einer Lizenz dient, die als Legitimation zur kommerziellen Verwertung des urheberrechtlich geschützten Materials im vereinbarten Rahmen. Einfacher ausgedrückt: Lizenz und getilgtes Nutzungshonorar - schützen den Auftraggeber respektive den Verwerter einerseits vor nachträglichen Honoraransprüchen des Gestalters/Urhebers - und andererseits vor Geldforderungen Dritter. Forderungen wegen Urheberrechtsverletzung sind eine lukrative Einnahmequelle und fallen für Beklagte, sofern die Forderungen berechtigt sind, meist sehr teuer aus.
Die Höhe des Nutzungshonorars ist stark abhängig vom gewünschten Verwertungsumfang. Ganz einfach: je größer der Verwertungsumfang, desto höher das Nutzungshonorar. Es ist ganz einfach: je kleiner und einfacher die Nutzung ist, desto weniger kostet es.: darf das gleiche Motiv nämlich auch von anderen verwendet werden - sinkt der Preis für die Lizenz gleich mal fast um die Hälfte.Soll es hingegen eine exklusive Nutzung geben - also niemand anders soll die Gestaltung verwenden - wird die Lizenz natürlich etwas teurer.Aber das ist ja dann auch der Plan. Nutzung und Lizenz lassen sich übrigens je nach Bedarf beliebig erweitern uns Stück für Stück für kleines Geld erweitern. Oder Sie machen gleich Nägel mit Köpfen und erwerben mittels Buyout alle Rechte auf einmal für eine uneingeschränkte und unbegrenzte Nutzung, bei der sie sogar selbst Lizenzen an Dritte veräußern dürfen.
Fallbeispiel: das Nutzungshonorar für die Lizenz zu einer Werbefigur, die nur als Plakatmotiv für eine Saison in der Region genutzt wird - fällt erheblich preisgünstiger aus als das Nutzungshonorar für die Lizenz zu einer Werbefigur, die exklusiv im Rahmen einer Markenwerbung - ohne zeitliche Begrenzung - auf ausgiebige Weise in allen möglichen Arten gedruckt-, ins Web gestellt- und im TV ausgestrahlt wird. Ist doch glasklar, nicht?Kommt es aus irgendwelchen Gründen nicht zu einer Verwertung (weil es z. B., eine Planänderung gibt)- entfällt natürlich das Nutzungshonorar und es fällt lediglich der reine Zeit- und Arbeitsaufwand an. Also keine Angst - in diesem Fall wird nur das Leistungshonorar in Rechnung gestellt.
Handel und Verlag: Herstellern räume ich gerne die Möglichkeit ein, Honorare über Stücklizenzen abzuwickeln.
Preise und Angaben auf dieser Webseite sind unverbindlich und unterliegen dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung. Stand 11/2023